Urlaubssemester für Promotion

Für alle die in Zukunft ein Freisemester für die Doktorarbeit nehmen wollen; hier gibt es Änderungen in der ursprünglichen Regelung:

Zukünftige Regelung Freisemester während des Medizinstudiums:
Ab dem kommenden Wintersemester 2015/16 ist es nicht mehr gestattet, sich durch Inanspruchnahme eines sogenannten „Freisemesters“ aus dem Medizinstudium befreien zu lassen.
Eine Befreiung ist ausschließlich durch Beantragung eines offiziellen Urlaubssemesters bei der Universitätsverwaltung möglich. Wer dies nutzen möchte, muss dem Studiendekanat unter Vorlage des Nachweises eines genehmigten Urlaubssemesters dies rechtzeitig vor dem Semesterbeginn per Mail mitteilen. Alle bereits gemeldeten Befreiungen für das nächste WS 2015/16 verlieren dadurch ihre Gültigkeit.

Die wichtigste Information für uns ist hierbei:

Promotion als Grund für Urlaubssemester kennt die JLU nicht, da nicht so in der Hess. Immatrikulationsverordnung vorgesehen. Deshalb lautet die Begründung: “ Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit (wissenschaftliches Praktikum), die nicht Teil des Studiums ist “ (§8, (1) 2. ).
Bestätigt wird dies dann vom Studiendekan gegenüber der Uni.

Deshalb bitte nie mit Promotion

 

 

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