Famulatur von „Famulus“, lat. für „Diener“/„Knecht“
Laut §7 ÄappO 2002 ist der Zweck einer Famulatur:
Studierende sollen mit der ärztlichen Patientenversorgung unter ärztlicher Anleitung vertraut gemacht werden
Die Famulaturen sind ein fester Bestandteil der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt. Sie bieten die Chance ein Fachgebiet näher kennen zu lernen und vor allem einen Einblick in das tägliche Arbeitsfeld zu erhalten. Am besten man kümmert sich möglichst frühzeitig (spätestens Mitte des Semesters) um eine Famulatur für die Semesterferien, damit die interssanten Plätze nicht plötzlich alle schon vergeben sind. Die Bewerbung richtet man am besten per e-Mail oder Post direkt an die Leitung der Einrichtung, bzw. an das zuständige Sekretariat. Oft verraten die Internetpräsenzen der Kliniken bereits mehr darüber. Im Zweifel, kann man auch zunächst ein mal direkt im Sekretariat anrufen und sich nach den Möglichkeiten erkundigen.
Wichtige Bedingungen
- erst nach bestandenem Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (Physikum) bis zum Beginn der Praktischen Ausbildung (PJ) möglich
- nur wärend der offiziellen Vorlesungsfreien Zeit (=Semesterferien)
- Dauer:
einen ganzen Monat bzw. 30 Kalendertage - ganztägig
5 Tage pro Woche
bei Fehlzeiten in der Famulatur: bei Krankheit verlängert sich die Famulatur um die Anzahl der gefehlten Tage, bis maximale drei Tage möglich; bei Fehlzeiten über einer Woche muss mit dem LPA Rücksprache gehalten werden
Gliederung der Famulaturen
1. Zwei Monate im Krankenhaus oder stationären Rehabilitationseinrichtung(§ 7 Abs. 2 Nr. 2 ÄAppO) ausschließlich im Bereich der stationären Krankenversorgung, also nicht in Polikliniken, Ambulanzen, Instituten oder sonstigen Bereichen eines Krankenhauses, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen. Der Famulus soll ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht entsprechend seinem Kenntnisstand verrichten, in den normalen Klinikalltag einer Bettenstation integriert werden und an ärztlichen Visiten, Anamneseerhebungen, Operationen, Therapiebesprechungen usw. teilnehmen.
2. Ein Monat a) in einer Praxis (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO), die für eine ganztägige Ausbildung in der ambulanten Krankenversorgung geeignet sein muss (nicht geeignet im Sinne von § 7 ÄAppO ist z.B. eine Praxis, die nur halbtags betrieben wird),
oder b) in einer ärztlich geleiteten Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO), wie z.B. im Sanitätsdienst der Bundeswehr, in einer Poliklinik oder in einer Krankenhausambulanz.
3. Ein Monat in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung („Hausarztfamulatur“).
Zu den Einrichtungen der hausärztlichen Versorgung zählen:
a) Allgemeinärzte
b) Kinderärzte
c) Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben
d) Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 SGB V in das Arztregister eingetragen sind
(ehemalige „Praktische Ärzte“, nach Artikel 30 der EU-Richtlinie 2005/36/EG) und
e) Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben (Bestandsschutzregelung bei Einführung des „Allgemeinmediziners“)
- Besonderheiten im HLPUG (ehem. LPA) Gießen:
- Diagnostische Radiologie wird als Praxisfamulatur anerkannt
- Pathologie wird als Wahlfamulatur anerkannt
- Rechtsmedizin wird als Praxisfamulatur anerkannt
- Achtung bei Uni-Wechsel! Anerkennung in anderen Bundesländern klären!
Bescheinigung der Famulatur
- auf Formular des HLPUG (www.hlpug.de)
- Unterschrift des Arztes, unter dessen Leitung die Famulatur stattgefunden hat
- Stempel des Arztes / der Einrichtung
- Ein Ausstellungsdatum vor dem eigentlichen Ende der Famulatur wird nicht akzeptiert!
Ansprechpartner im HLPUG, Nebenstelle Gießen (in der Anatomie):
Frau Pecha Tel.: 0641/99 47094 e.pecha@lpa.hessen.de
!!! Im Zweifel vor Beginn der Famulatur im LPA nachfagen !!!
Diese Informationen sind mit viel Mühe zusammengetragen worden. Dennoch können wir keine Garantien übernehmen. Verbindliche Aussagen kann nur das LPA treffen.
Weiterführende Links zu Famulaturen: